Allgemeine Montagebedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Montagebedingungen gelten für alle von N. Baumann Industriemontagen (nachfolgend „Auftragnehmer“) durchgeführten Montagen, Demontagen und Instandsetzungen, soweit nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.
1.3 Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht nochmals ausdrücklich nach Erhalt widerspricht.
2. Leistungen
2.1 Die Montageleistung erstreckt sich auf die Aufstellung, Erweiterung oder Instandsetzung der vom Auftragnehmer gelieferten Regalanlagen sowie bauseits vorhandener Regalanlagen gemäß der vertraglichen Leistungsbeschreibung.
2.2 Nicht vereinbarte Zusatzleistungen, die erst bei der Ausführung der Montage erforderlich oder vom Besteller gewünscht werden, bedürfen der vorherigen Freigabe durch den Auftragnehmer und werden gesondert nach Aufwand vergütet.
2.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, qualifizierte Drittunternehmen (Subunternehmer) mit der Durchführung der Montagearbeiten ganz oder teilweise zu beauftragen.
3. Montagekosten und Abrechnung
3.1 Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die zur vertraglichen Leistung gehören. Sofern kein Pauschal- oder Festpreis ausdrücklich vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand auf Basis der jeweiligen Sätze des Auftragnehmers nach Zeitberechnung pro Monteurstunde, zzgl. Kilometerpauschale pro gefahrenen Kilometer, zzgl. Auslösung pro Tag/Monteur und anfallender Übernachtungskosten.
3.2 Ein vereinbarter Pauschal- oder Festpreis gilt ausdrücklich nicht:
- a) bei Konstruktions- oder Planungsänderungen nach Vertragsschluss,
- b) bei Abweichungen von den vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen und Bauplänen,
- c) bei unebenen Fußböden, die nicht der DIN 18202 Tabelle 3, Zeile 3 entsprechen,
- d) bei nicht armierungsfreiem Einbringen der Bohrungen bis zu einer Tiefe von mindestens 130 mm,
- e) wenn Verzögerungen eintreten, weil die Räumlichkeiten vom Besteller nicht oder unvollkommen vorbereitet worden sind,
- f) bei sonstigen bauseits bedingten Erschwernissen der Montageausführung.
Für die daraus entstehenden Mehraufwendungen haftet der Besteller; diese werden gesondert auf Basis der aktuellen Stundensätze in Rechnung gestellt.
3.3 Im Montagepreis (auch bei Festpreisen) grundsätzlich nicht enthalten sind und gesondert berechnet werden: - a) alle Arbeitszeiten und Aufwände, die durch das Abladen und den Materialtransport innerhalb des Betriebs des Bestellers entstehen,
- b) bauseits verursachte Wartezeiten des Montagepersonals,
- c) alle Hilfsmaterialien, sofern diese nicht explizit zum Lieferumfang des Auftragnehmers gehören,
- d) alle notwendigen Maurer-, Stemm-, Verputz- und Bohrarbeiten (außer der regulären Bodenverankerung) sowie das Verlegen oder Verlegen lassen von installationstechnischen Leitungen.
3.4 Alle Preise verstehen sich netto in Euro zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.5 Die Regelarbeitszeit des Montagepersonals richtet sich nach den Gegebenheiten vor Ort. Eine tägliche Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden (unter Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes) ist durch den Besteller auf der Baustelle sicherzustellen und zu ermöglichen.
3.6 Tritt eine vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Verzögerung oder Absage des Montagetermins später als 5 Werktage vor Montagebeginn, eine Montageunterbrechung oder eine bauseits verursachte Wartezeit ein, trägt der Besteller alle dadurch verursachten Kosten (inkl. zusätzliche An- und Abreise der Monteure nach Stundensatz und Kilometergeld, Übernachtungskosten sowie Montageausfallkosten). Einer vorherigen Mahnung bedarf es bei verzögertem Beginn nicht.
3.7 Montageausfallkosten werden mit mindestens einem halben Tagessatz des eingeplanten Montagepersonals und maximal mit 50 % des vereinbarten Gesamtmontagevolumens berechnet.
4. Technische Hilfeleistung und Pflichten des Bestellers
4.1 Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet. Die Hilfeleistung erstreckt sich insbesondere auf:
- a) die Bereitstellung geeigneter, diebstahlsicherer und verschließbarer Räume für die Lagerung von Werkzeugen und Montagematerial sowie angemessener Aufenthaltsräume für die Monteure,
- b) die kostenfreie Zurverfügungstellung von Heizung (Mindestraumtemperatur 18° C), ausreichender Beleuchtung, Wasser und Betriebskraft (Strom) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis direkt an den Montageort,
- c) die Übergabe eines überdachten, trockenen, geräumten und besenreinen Aufstellplatzes,
- d) die rechtzeitige Einholung aller behördlichen oder sonstigen Genehmigungen (z. B. für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit),
- e) die Gewährleistung einer ungehinderten, für LKW befahrbaren Zufahrt zur Baustelle sowie ausreichend großer Gebäudeöffnungen zum Einbringen der Bauteile,
- f) die Sicherstellung, dass der Fußboden am Aufstellplatz vollständig fertiggestellt, ausgehärtet und für die Lasten der Regalanlage sowie der Montagegeräte (z. B. Stapler, Scherenbühnen) ausreichend belastbar ist. Bei Neubauten müssen Fenster und Türen im Montageraum bereits vollständig eingesetzt sein.
4.2 Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss garantieren, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerungen bis zur Abnahme durchgeführt werden kann.
4.3 Kommt der Besteller seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht nach, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Weitergehende gesetzliche Rechte und Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
5. Abnahme
5.1 Der Besteller ist zur Abnahme der Montageleistung verpflichtet, sobald ihm deren Fertigstellung angezeigt wurde.
5.2 Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Besteller die Leistung nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer gesetzten, angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die montierte Anlage in Gebrauch nimmt (z. B. durch Bestückung der Regale mit Ware oder Weiterbearbeitung).
6. Gewährleistung und Mängelrüge
6.1 Der Besteller hat die montierte Anlage unverzüglich nach Fertigstellung und Anzeige der Abnahmebereitschaft auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Montageende schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Montageleistung als genehmigt.
6.2 Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen erfolgt die Mängelbeseitigung nach Wahl des Auftragnehmers durch kostenlose Nachbesserung.
6.3 Bei unsachgemäßen, ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen, Erweiterungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte erlischt jede Gewährleistung und Haftung für die daraus entstehenden Folgen.
6.4 Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden (wobei der Auftragnehmer sofort telefonisch und schriftlich zu verständigen ist) oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung eines Mangels trotz angemessener Nachfristsetzung schuldhaft in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der notwendigen Aufwendungen zu verlangen.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen für Montageleistungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung und Zugang ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
7.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, je nach Fortschritt der Montagearbeiten angemessene Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen einzufordern.
8. Haftung und Schadensersatz
8.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Arglist beruhen.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
8.3 Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, Betriebsunterbrechungen oder entgangenen Gewinn des Bestellers ist bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Es wird keine Gewähr oder Haftung für Schäden übernommen, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Regalanlage, fehlerhafte Bedienung, Missachtung der Betriebsanweisungen, übermäßige Beanspruchung (Überladung) oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Besteller oder Dritte entstehen.
8.5 Soweit die Schadensersatzhaftung dem Auftragnehmer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung seiner Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
9.2 Erfüllungsort für alle Montageleistungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.