Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Auftraggebers. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

2. Angebotsunterlagen

2.1 Angebote sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.3 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

2.5 Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Kosten aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.

2.6 Unserem Angebot liegt die kostenlose Bereitstellung von ausreichender Beleuchtung einschließlich der erforderlichen elektrischen Anschlüsse (230V) zugrunde. Die freie Zugänglichkeit des Arbeitsbereiches ist während der gesamten Durchführungsdauer sicher zu stellen.

Die Abfallentsorgung (Verpackung, Paletten, Kanthölzer etc.) obliegt bauseitig beim Kunden.

2.7 Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

2.8 Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

2.9 Sind bei Anfrage falsche u./o. fehlende Angaben gemacht worden, ist der Auftragnehmer berechtigt vom Auftrag zurückzutreten oder die Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch, wenn sich nach Beginn der Tätigkeit Situationen ergeben, die im Vorfeld nicht ersichtlich waren.

3. Auftragserteilung

3.1 Aufträge kommen erst nach schriftlicher Erteilung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.

3.2 Die endgültige Abrechnung erfolgt nach örtlichem Aufmaß, bezogen auf die Leistungseinheit des Angebotes. Unsere Angebote beinhalten ausschließlich die oben im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen. Sollten weitere Leistungen, ggf. auch andere Gewerke notwendig sein, sind diese schriftlich gesondert zu beauftragen.

4. Preise

4.1 Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen ist.

4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die

Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren:

Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Mehrwertsteuer.

4.3 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.

4.4 Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung) durch den

Auftraggeber ohne wichtigen Grund kann der Auftragnehmer die Rechte nach § 8 Nr. 1 Absatz 2 VOB,

Teil B, oder eine Pauschale in Höhe von 10 % des gekündigten Auftragswertes geltend machen, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines geringeren Schadens zu führen.

4.5 Parkgebühren die im Vorfeld nicht erkennbar waren, werden, lt. Beleg, nachberechnet.

4.6 Unseren Angeboten liegen die am Abgabetag gültigen Material-, Lohn- und Frachtkosten zugrunde. Kostenerhöhungen, die nach Abgabe des Angebotes eintreten, berechtigen N. Baumann zur Anpassung der Preise an die veränderte Kostensituation.

5. Zahlung/ Zahlungsverzug

5.1 Für alle Zahlungen gilt § 16 VOB, Teil B.

5.2 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.3 Wir weisen darauf hin, dass mit Überschreiten der Fälligkeit automatisch der Verzug einsetzt. Es gelten folgende Mahnstufen & Gebühren.

* Zahlungserinnerung.

* letzte Mahnung (5,00 € Mahngebühr).

* gerichtliches Mahnverfahren (Gebühr f. d. Verfahren, Verzugszinsen, 40,00 € BGB § 288 (5).

* Bei Widerspruch, einleiten des Gerichtsverfahrens und Übergabe an Inkasso (sämtl. Gebühren, RA-Kosten, usw.).

5.4 zuständiges Gericht

* < 5000 € Amtsgericht Bünde, Hangbaumstr. 19, 32275 Bünde

* > 5000 € Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld

6. Lieferzeit / Montage & Stornierung

6.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber, zu beginnen, sofern der Auftraggeber die nach Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

6.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für dem Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

6.3 Eine Verschiebung oder Absage des Montagetermins muss schriftlich, mind. 48 Stunden vor dem vereinbarten Montagetermin erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Stornierungsfrist wird eine Aufwandsentschädigung von 30% der Montagekosten fällig. Lieferung von Fremdmaterial ist von einer Stornierung ausgeschlossen.

6.4 Verzögert sich die Montage, nach Beginn, durch Gründe die der Auftragnehmer nicht zu verschulden hat, so wird die Lieferung v. Fremdmaterial sofort fällig.

6.5 Montagehilfsmittel stehen während der gesamten Montagezeit ohne Unterbrechung zur Verfügung. Wartezeiten werden im Stundenlohn abgerechnet. Eine Montage mit einer Gelenkteleskop Arbeitsbühne lehnen wir ab. Für Schäden die auf einen Defekt der Hilfsmittel (Stapler/Scherenbühne etc.) zurück zu führen sind, übernehmen wir keine Haftung.

6.6 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Gewerke vor Montage / Demontagebeginn, frei von jeglicher Ware

      und ein entsprechender Sicherheitsabstand gewährleistet ist. Wir behalten uns vor, den Bereich, mit

      entsprechenden Mitteln abzusperren.

      

6.7 Wartezeiten werden im Stundenlohn abgerechnet.

6.8 Unsere Montagen v. Regalen erfolgen ausschließlich nach Herstellerangaben bzw. Montageanleitungen und

      entsprechen der DIN EN 15635.

6.9 Prüfung Fußboden- und Bodentoleranzen liegt beim Kunden. Vorausgesetzt wird eine bewehrte   Betonplatte, min 200 mm dick, Betongüte B25 nach DIN 1045. Der Kunde ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten auf eine evtl. Bodenheizung hinzuweisen.

6.10 Das verdübeln der Gewerke erfolgt ausschließlich nach Zulassung der verwendeten Verankerung. Abweichungen jeglicher Art führen zum Erlöschen der Zulassung und erfolgt ausdrücklich auf Kundenwunsch u./o. Lieferant der Gewerke. Die Auswahl und statische Überprüfung der Wahl der Verankerung ist nicht im Auftrag enthalten. Bei einer Verankerung mit Verbundpatronen o.ä. übernehmen wir keinerlei Haftung. Die Aushärtphase obliegt allein beim Kunden.

6.11 Der Kunde ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten auf eine evtl. Bodenheizung hinzuweisen.

6.12 Die Fertigstellung unserer Montagen ist nicht gleichzeitig die Freigabe zur Benutzung.

6.13.1 Montagemängel u./o. Reklamationen bedürfen der schriftlichen Anzeige

6.13.2 Wir behalten uns vor, Montagemängel die von unseren Monteuren zu vertreten sind, selbst aus zu bessern

6.13.3. Montagemängel u./o. Reklamationen berechtigen nicht zur Reduzierung der Montagekosten. Zahlungsziele behalten, ohne Abzug, ihre Gültigkeit.

6.16 Sicherheitseinweisungen u./o. Wartezeiten vor Ort sind nicht Bestandteil unserer Angebote.

        Montagehemmungen verursacht durch den Auftraggeber werden nach Stundennachweis in Rechnung

        gestellt.

6.17 Schäden an Spanplatten bis 3 cm2 an Kanten und bei Schraubenloch ist unvermeidlich und daher kein Grund für Beschwerden.

6.18. Unsere Monteure sind angewiesen die PSA, ausschließlich, nach den gesetzlichen Bestimmungen ein zusetzen. Hiervon abweichende, interne Firmenregularien in ihrem Betrieb, sind uns vor der Montage, schriftlich mitzuteilen. Eine evtl. Haftung übergeht dann an den Auftraggeber.

7. Abnahme und Gefahrübergang

7.1Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

7.2 Wir stellen ausschließlich Produkte ohne CE Kennzeichnung, Konformitätserklärung, Statische Berechnung, Bedienungsanleitung u./o. ähnliches her. Sollte für ein Produkt eine gesetzliche Pflicht bestehen, so ist dies bei Angebotsanfrage schriftlich mit an zu fordern. Der Auftraggeber kann sich jederzeit, auf seine Kosten, die nötigen Dokumente v. entsprechenden Stellen an fertigen lassen.

Eine nachträgliche Kostenübernahme v. Auftragnehmer wird ausgeschlossen.

7.3 Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.

Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.

8. Gewährleistung und Schadenersatz

8.1 Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B, zu rügen.

8.2 Aufrechnungen mit andere als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sind ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.

8.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

8.4 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.

8.5 Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit besteht auch eine Haftung für nur fahrlässig herbeigeführte Schäden. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.

9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter  Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

9.4 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in des Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.

9.5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Übersteigt der Wert für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

9.6 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände heraus verlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

9.7   N. Baumann Industriemontagen behält alle Bildrechte von geleisteten Arbeiten soweit diese nicht dem         (Persönlichkeitsrecht) wiedersprechen.

10. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Unternehmer, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

11. Rechtsgültigkeit

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

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